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Kostenvoranschlag verrechnen: Was gilt in Österreich?

Bleistift auf Bauplan, Symbolbild für Kostenvoranschlag im Handwerksbetrieb

20.09.2026

Von Markus Mair · Lesezeit ca. 7 Minuten

Ein Kunde ruft an. Er will ein neues Bad, fragt nach einem Kostenvoranschlag. Du fährst raus, machst Aufmaß, redest eine halbe Stunde über Fliesen und Armaturen. Abends setzt du dich hin und schreibst.

Zwei Wochen später: keine Antwort. Der Kunde hat woanders unterschrieben. Deine Fahrt, dein Aufmaß, dein Abend sind weg.

Und dann kommt die Frage, ob du dafür wenigstens etwas verlangen darfst.

Die kurze Antwort

Nein. Nicht automatisch.

In Österreich regelt das § 5 Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Der Kostenvoranschlag gilt als unentgeltlich, wenn du mit dem Kunden nichts anderes vereinbart hast. Das gilt für Geschäfte mit Privatkunden, nicht für Aufträge von anderen Firmen.

Kein Vermerk auf dem Zettel, kein Satz im Telefonat vorher. Dann ist die Ausgangslage klar: umsonst.

Warum das Gesetz so tickt

Der Gedanke dahinter: Der Kunde soll mehrere Angebote einholen können, ohne dass ihm das jedes Mal etwas kostet. Sonst würde niemand mehr vergleichen, und der Wettbewerb würde leiden.

Für dich heißt das: Du trägst das Risiko der Anfrage. Fährst raus, rechnest, schreibst, und wenn nichts draus wird, war es das. Das ist der Grund, warum sich Aufmaß und Kostenvoranschlag für dich nur rechnen, wenn genug davon zu einem Auftrag werden.

Wie du das Aufmaß doch verrechnen kannst

Es geht. Aber vorher, nicht nachher.

Du musst dem Kunden vor dem Erstellen sagen, dass der Kostenvoranschlag etwas kostet, und wie viel. Am Telefon reicht rechtlich, aber vor Gericht steht dann Aussage gegen Aussage. Besser: eine WhatsApp-Nachricht, eine SMS, eine Zeile auf dem Anfrageformular. Irgendetwas, das du im Streitfall zeigen kannst.

Üblich in der Praxis: Bei einfachen Anfragen, ein kurzer Blick, eine Grobschätzung am Telefon, bleibt es unentgeltlich. Bei aufwendigem Aufmaß, mehreren Stunden Anfahrt oder einer eigenen Planung, wird vorher ein Betrag genannt. Manche Betriebe verrechnen den Aufwand dann, ziehen ihn aber vom Auftrag ab, wenn der Kunde unterschreibt. Das nimmt dem Kunden die Hemmung zu fragen, und dir die Angst, umsonst zu fahren.

Der Punkt, der die meisten überrascht: die Summe gilt automatisch als richtig

Du hast einen Kostenvoranschlag geschrieben. Die Endrechnung liegt am Ende deutlich darüber, weil beim Aufreißen der Wand die Leitung komplett neu musste. Ob du das nachverrechnen darfst, kommt drauf an, was auf dem Kostenvoranschlag steht, und hier liegt die Falle. Sagst du nichts dazu, gilt die Summe laut § 5 Abs. 2 KSchG automatisch als richtig zugesichert. Das Gesetz nennt das einen fixen Kostenvoranschlag, § 1170a Abs. 1 ABGB. Bei einem fixen Kostenvoranschlag darfst du nie nachfordern, auch nicht bei Mehraufwand, den niemand vorhersehen konnte.

Die Lösung: Schreib ausdrücklich „unverbindlich", „freibleibend" oder „ohne Gewähr" auf den Kostenvoranschlag, wenn du dir bei der Endsumme nicht hundert Prozent sicher bist. Dann gilt § 1170a Abs. 2 ABGB. Wird eine beträchtliche Überschreitung unvermeidlich, musst du das dem Kunden unverzüglich melden, sobald du es merkst. Erst dann darfst du nachverrechnen. Meldest du zu spät, verlierst du den Anspruch auf die Mehrarbeiten, und der Kunde darf sogar vom Vertrag zurücktreten.

Praktisch heißt das: Merkst du beim Aufreißen der Wand, dass die Leitung komplett neu muss, ruf an, bevor du weitermachst. Nicht erst auf der Rechnung.

Kostenvoranschlag oder Angebot, was ist der Unterschied

Im Alltag werden beide Wörter gleich verwendet. Rechtlich läuft es aufs Gleiche hinaus wie oben: Ein Angebot mit Festpreis bindet dich an genau diesen Preis, so wie ein fixer Kostenvoranschlag. Danach draufschlagen geht nur, wenn der Kunde zusätzliche Leistungen bestellt.

Für die meisten Betriebe im Baustellen-Alltag heißt das: Wenn du dir bei der Kalkulation nicht ganz sicher bist, etwa weil du erst beim Öffnen der Wand siehst, was wirklich drinsteckt, schreib „unverbindlicher Kostenvoranschlag" drauf und keinen Festpreis.

Was das in der Praxis bedeutet

Drei Punkte, die sich damit klären:

Sag dem Kunden vorher, ob das Aufmaß etwas kostet. Wenn ja, wie viel, und am besten schriftlich.

Schreib „unverbindlich" oder „freibleibend" auf den Kostenvoranschlag, wenn du dir bei der Endsumme nicht sicher bist. Sonst bist du an die Zahl gebunden, auch wenn sie sich später als falsch herausstellt.

Wird während der Arbeit klar, dass es beträchtlich teurer wird, ruf an, bevor du weitermachst. Nicht danach.

Keine Rechtsberatung

Das hier sind die Grundregeln, wie sie im Konsumentenschutzgesetz und im ABGB stehen, Stand September 2026. Kein Ersatz für eine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei einem konkreten Streitfall oder größeren Summen: WKO-Rechtsservice oder Anwalt fragen, nicht diesen Artikel als Beleg verwenden.

Der eigentliche Zeitfresser ist nicht das Recht, sondern das Schreiben

Die Rechtslage ist in fünf Minuten geklärt. Das Schreiben selbst nicht. Bei „Angebot in 24 Stunden" entsteht der Kostenvoranschlag aus deiner Sprachnotiz nach einer Anfrage oder dem Termin, in deinem Layout, mit deinen Preisen. Du liest drüber, schickst ab.

Wenn du wissen willst, ob das für deinen Betrieb passt: buche dir jetzt deine kostenlose Analyse.

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